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Mindestlohn für Zeitungszusteller
Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG), die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 Prozent, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 Prozent herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist (BAG, Urteil vom 25. April 2018, Aktenzeichen 5 AZR 25 / 17).
Der Fall
Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6:00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto im Jahr 2015 und 7,23 Euro brutto im Jahr 2016 beanspruchen konnte. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Die Entscheidung
Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 Prozent auf den Mindestlohn für Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem BAG erfolglos. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.
Das Fazit
Vor rund zwei Jahren wurde bundesweit der Mindestlohn eingeführt. Die Bezüge der Zeitungszusteller werden erst schrittweise über drei Jahre auf den jetzt geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Nun hat das BAG entschieden, dass diese Übergangsregelung rechtens ist. Sie verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip im GG. Es handele sich schließlich nicht um eine Dauer-, sondern um eine Übergangsregelung, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt.