Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, Aktenzeichen 5 AZR 716/15).

Der Fall

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat – wie auch bereits die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu je 8,50 Euro ergeben 1.938 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Daher steht dem Kläger für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Das Fazit

Auch wenn im konkreten Fall der Anspruch des Klägers abgewiesen wurde, ist der Grundtenor des Urteils zu begrüßen. Der Mindestlohn muss auch dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt wird. Für die Stunden, in denen Arbeitnehmer auf ihren Arbeitseinsatz warten, haben sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der ab Anfang 2017 auf 8,84 Euro steigt.

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