TdL und Hessen
Entgeltfortzahlung trotz passgenauer AU nach Kündigung
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die genau bis zum Beginn des Resturlaubs läuft, kann zwar zunächst erschüttert sein. Eine überzeugende Erläuterung der ausstellenden Ärztin kann diese Zweifel aber ausräumen (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2025, Aktenzeichen 3 SLa 138/25).
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten als Elektriker tätig. Als er eine Kündigung zum 30. April 2024 einreichte, teilte ihm die Personalabteilung mit, dass die Kündigungsfrist länger sei als gedacht und er deswegen bis zum 31. Mai 2024 arbeiten müsse. Der Kläger beschwerte sich darüber und äußerte, dass er trotzdem nur bis zum 30. April kommen werde. Daraufhin arbeitete der Kläger noch einige Tage und reichte dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein, die bis an den ersten Tag seines Resturlaubs heranreichte. Im Anschluss an den Resturlaub musste er nur noch einen Tag zur Arbeit kommen, um seine Arbeitsmittel abzugeben. Die Arbeitgeberin hielt daher den Beweiswert der AU für erschüttert und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Kläger wandte sich dagegen und verlor in der ersten Instanz. Das LAG als zweite Instanz vernahm erstmals die behandelnde Ärztin als Zeugin und gab dem Kläger Recht.
Die Entscheidung
Das Gericht fand letztendlich nicht genügend Indizien, um den Beweiswert der AU als erschüttert anzusehen. Maßgeblich dafür war die Aussage der Ärztin des Klägers, die dieser von der Schweigepflicht entbunden hatte. Sie konnte die Umstände der AU nachvollziehbar erklären. So sei die Dauer der Krankschreibung auf ihren Vorschlag zurückzuführen und nicht vom Kläger angeregt worden. Sie habe dabei von der Kündigung des Klägers, nicht aber vom Beginn des Resturlaubs gewusst.
Zudem sei der Kläger bereits zuvor in der Praxis wegen der gleichen Beschwerden (Spannungskopfschmerz) vorstellig geworden. Gerade bei dieser Erkrankung sei es typisch, dass sie bei Stress, etwa aufgrund einer Kündigung, auftrete. Dann sei auch eine Krankschreibung längerer Dauer, etwa der vorliegenden zwei Wochen, nötig.
Das Fazit
Angesichts der Umstände, insbesondere der Vorankündigung des Klägers, er werde nicht bis zum tatsächlichen Ende der Kündigungsfrist arbeiten, ist nachvollziehbar, dass die Beklagte den Beweiswert der AU in Zweifel zog. Das Urteil macht aber nochmals deutlich: Auch wenn formal Indizien vorliegen, die nach der Rechtsprechung geeignet sind, den Beweiswert der AU in Zweifel zu ziehen, müssen sich Beschäftigte mit der Vorenthaltung der Entgeltfortzahlung nicht abfinden. Sie können weiter darlegen und beweisen, warum die Arbeitsunfähigkeit vorlag – etwa durch die Vernehmung der ausstellenden Ärztin als Zeugin.


