Landesarbeitsgericht Köln präzisiert den Begriff „schnellstmögliche Art der Übermittlung“ einer Anzeige der Erkrankung während des Urlaubs im Ausland

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln zu entscheidenden Rechtsstreit ging es darum, ob dem Kläger aus 1999 noch ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen zusteht. Strittig war, ob eine Arbeitsunfähigkeitszeit während des vom Kläger in Polen verbrachten Erholungsurlaubs gemäß § 47 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT auf den Urlaub nicht anzurechnen sei, weil – was das beklagte Land bestreitet – der Kläger die Erkrankung unverzüglich angezeigt habe.

Der Kläger steht seit mehreren Jahren in den Diensten des beklagten Landes bei den medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn. Während des oben genannten Erholungsurlaubs wurde er aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Der von ihm zugezogene Arzt stellte ihm am 22. Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die als Diagnose einen Bandscheibenvorfall ausweist. Sie bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juli 1999. Am 5. Juli stellte der Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 11. Juli 1999 aus. Ausweislich eines Poststempels wurde die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Einschreiben vom 23. Juni und die zweite mit einem solchen vom 6. Juli 1999 den medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn zugesandt. Das erste Einschreiben ging am 12. Juli 1999, das zweite am 21. Juli 1999 bei den medizinischen Einrichtungen ein.

Im Prozess trug der Kläger vor, er habe sich auf einem wilden Campingareal an einem Fluss befunden, der unter Insidern als Anglerparadies bekannt sei. Eine der deutschen Sprache mächtige Person sei nicht zugegen gewesen, so dass eine telefonische Krankmeldung nicht möglich gewesen sei. Er habe nicht telefonieren können, da er sich kaum habe bewegen können und bettlägerig gewesen sei. Nur mit Hilfe der anwesenden Polen habe der Arzt verständigt werden können. Eine Beauftragung der anwesenden Polen habe nur in der Absendung eines Einschreibens liegen können, da alles andere eine unzumutbare Belastung für die Beauftragten bedeutet hätte, die ihm auch nicht näher bekannt gewesen seien. Am Aufenthaltsort habe es keine Kommunikationsmittel gegeben.

Dieser Vortrag des Klägers genügte dem Landesarbeitsgericht Köln nicht. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er seinen in § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT geregelten Pflichten nachgekommen sei und dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitgeteilt habe. So habe das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Eilbrief schneller ist als ein normaler Brief und als ein Einschreiben. Der Postverkehr stelle den Eilbrief gerade als die typischerweise beschleunigte Zustellungsart zur Verfügung. Um seinen Pflichten zu genügen, hätte der Kläger also den von ihm beauftragten Boten bitten müssen, statt eines Einschreibebriefes die Übermittlungsform des Eilbriefes zu wählen. Das Vorgesagte gelte entsprechend für das Telegramm. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass von dem Postamt, von dem der Einschreibebrief aufgegeben wurde, nicht auch ein Telegramm hätte aufgegeben werden können. Des Weiteren lasse sich anhand des Vortrages des Klägers auch nicht feststellen, dass das beklagte Land nicht telefonisch hätte verständigt werden können. Der Kläger habe zwar behauptet, dass seine Hilfsperson nicht deutsch gesprochen habe, habe dafür aber weder Beweis angetreten noch präzisiert, wer seine Hilfsperson war.

Da der Kläger nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln also nicht ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt hatte, die ihm schnellstmögliche Übermittlungsart gewählt zu haben, wurde die Klage abgewiesen.

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