Entgeltfortzahlung auch bei symptomloser Corona-Infektion

Eine symptomlose Corona-Infektion ist eine Krankheit, die zu Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber führt – auch bei Arbeitsausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024, Aktenzeichen 5 AZR 234/23).

Der Fall

Der Kläger, ein Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten, hatte sich keiner Corona-Schutzimpfung unterzogen und wurde Ende 2021 positiv auf das Virus getestet. Die Gemeinde erließ die Verfügung, wonach der Mann sich in Quarantäne in häuslicher Umgebung aufzuhalten hatte. Einige Tage lang litt der Kläger unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Für diesen Zeitraum stellte sein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung. Die Symptome endeten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lief aus, während die Quarantäne noch fortdauerte. Der Arzt verweigerte die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, denn das positive Testergebnis und die Quarantäneanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen. Die Arbeitgeberin zahlte das Entgelt nur für die Tage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fort, für die restlichen Quarantänetage nahm sie vom Entgelt des Klägers einen Abzug in Höhe von circa 1.000 Euro brutto vor. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Zahlung dieses Betrags. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Beklagte legte Revision ein.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Kläger war aufgrund der Corona-Infektion durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass es darauf ankommt, ob bei ihm durchgehend Symptome vorliegen. Die Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet. Die Quarantäne ist keine eigenständige, parallele Ursache für Arbeitsunfähigkeit, vielmehr beruht das daraus resultierende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion. Diese ist die nicht hinwegzudenkende Ursache für die Quarantäneanordnung. Aufgrund der Corona-Erkrankung war dem Kläger rechtlich nicht gestattet, die geschuldete Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten zu erbringen. Mit Verlassen der Wohnung hätte der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Arbeit im Homeoffice zu erledigen, war ebenfalls nicht möglich.

Die fehlende Schutzimpfung ist kein schuldhaftes Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit. Die Nichtvornahme der Schutzimpfung sei zwar ein „gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten“, es komme aber auch trotz bestehender Schutzimpfung zu Impfdurchbrüchen, die es zu berücksichtigen gilt.

Das Fazit

Das Urteil stellt klar, dass unabhängig von einer Corona-Schutzimpfung und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitnehmende weiterhin ihr Entgelt erhalten, wenn eine behördlich angeordnete Quarantänemaßnahme vorliegt. Andernfalls hätten Beschäftigte mit der Konsequenz der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Arbeit erscheinen müssen. Ob eine Impfung vorlag oder nicht, ließ das Gericht richtigerweise dahingestellt, denn Impfdurchbrüche sind keine Seltenheit.

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