Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

Wird ein Arbeitnehmer wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, besitzt er einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mehr als zwölf Monate vergangen sind. (BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 514/06)

Der Fall

Der Kläger war vom 10. Mai 2004 bis 15. März 2005 krankgeschrieben. Er erhielt in den ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Am 16. März 2005 nahm er seine Tätigkeit wieder auf und wurde am 25. April 2005 erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2005. Er klagte auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen ab dem 11. Mai 2005.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen, denn der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sei insoweit eindeutig. Danach haben Arbeitnehmer, die infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, wegen der wiederholten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur in zwei Fällen: 1. Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig. 2. Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ist infolge derselben Krankheit eine Frist von mindestens zwölf Monaten abgelaufen ist.

Die erste Alternative ist im Streitfall eindeutig nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind nicht erfüllt, da zwischen Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai 2004 und Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit am 25. April 2005 ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten lag.

Das Fazit

Diese Vorschriften des EFZG werden im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit auf den Krankengeldzuschussanspruch der Beschäftigten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TVöD beziehungsweise TV-L entsprechend angewendet.

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