Gesetzlich festgelegte Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung kann durch Tarifvertrag verlängert werden

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei unmittelbar auf-einanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitszeiten regelmäßig von einem einheitlichen Verhinderungsfall im Sinne von § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) auszugehen ist und ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht entsteht (Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 16. Dezember 2025, Aktenzeichen 5 Sa 154/23).

Der Fall

Der Kläger war vom 1. März bis 30. April 2022 als Monteur bei dem Beklagten beschäftigt. Bereits am 2. März 2022 erlitt er einen Arbeitsunfall und war aufgrund von Kniebeschwerden bis einschließlich 18. April 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Noch während dieser Phase kündigte er das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zum 30. April 2022. Für den Zeitraum vom 19. April bis 30. April 2022 legte der Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, diesmal wegen Rückenschmerzen. Der Beklagte leistete hierfür keine Entgeltfortzahlung. Der Kläger machte geltend, es habe sich um eine neue, von der Knieverletzung unabhängige Erkrankung gehandelt und reichte Klage auf Entgeltfortzahlung für den zweiten Krankheitszeitraum ein. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage auf Zahlung von 1.300,50 Euro Entgeltfortzahlung ab, da es von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausging. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Die Entscheidung

Das LAG wies die Berufung als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 EntgFG sei auf sechs Wochen begrenzt. Dieser Zeitraum sei bereits durch die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vom 2. März bis 18. April 2022 ausgeschöpft worden.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor eine weitere Erkrankung eintritt, die erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt. Erforderlich ist insoweit, dass Arbeitnehmende zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig waren, selbst wenn nur für wenige Stunden. Maßgeblich ist grundsätzlich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende eines Kalendertags.

Schließen sich – wie hier – zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten unmittelbar aneinander an oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreier Tag, besteht ein erhebliches Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Konstellationen ist der Beweiswert einer „Erstbescheinigung“ für eine neue Erkrankung erschüttert. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Klägers nicht. Sein Sachvortrag zur angeblichen Genesung am 19. April 2022 war widersprüchlich und wurde trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend konkretisiert. Eine schlüssige Darlegung der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit lag daher nicht vor. 

Das Fazit

Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Erkrankungen. Ohne eine nachweisbare zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bleibt es bei einem einheitlichen Verhinderungsfall, sodass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nicht erneut beginnt.

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