Erkrankung im Auslandsurlaub und Lohnfortzahlung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz steht einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer für sechs Wochen der volle Lohn zu. Erkrankt man während des Erholungsurlaubs, werden für die Zeit der Erkrankung keine Urlaubstage angerechnet. Allerdings muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren vermutliche Dauer unverzüglich anzeigen.

Welche Voraussetzungen an die Krankmeldung zu stellen sind die im Ausland erfolgt, hat das BAG bereits mit Urteil vom 19. Februar 1997 festgestellt. Wichtig ist hier vor allem, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich feststellen lässt, dass der behandelnde Arzt zwischen einer bloßen „Erkrankung" und einer Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unterschieden hat, weil das deutsche Sozialrecht diese Unterscheidung macht. Ansonsten entfalten auch Atteste aus Nicht-EU-Staaten die gleiche Beweiskraft wie Atteste deutscher Ärzt.

(BAG - 5 AZR 83/96)

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