Geltendmachung des "Equal Pay"-Anspruchs bei Leiharbeit

Leiharbeitnehmer müssen ihren Anspruch auf gleiche Bezahlung wie ein fest angestellter Arbeitnehmer ("Equal Pay") gegenüber dem Verleiher nicht innerhalb der Frist geltend machen, die im Betrieb des Entleihers für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt. (BAG, Urteil vom 23. März 2011, Aktenzeichen 5 AZR 7/10)

Der Fall

Der Kläger war bei der beklagten Zeitarbeitsfirma beschäftigt und wurde von ihr als Leiharbeitnehmer vorwiegend an ein Unternehmen verliehen. In diesem Unternehmen galt ein Manteltarifvertrag, der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit vorsah. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah eine solche Frist nicht vor. Mit seiner Klage machte er geltend, gemäß dem "Equal-Pay"-Grundsatz ebenso hoch vergütet zu werden wie vergleichbare Arbeitnehmer, die direkt bei dem entleihenden Unternehmen angestellt sind. Er machte eine Entgeltnachzahlung für mehrere Jahre geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger kann die gleiche Bezahlung verlangen, die den mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs gewährt wird. Dies folgt aus § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dort ist geregelt, dass ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher die Gewährung der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts verlangen kann, wie sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers gelten. Der Kläger muss die beim Entleiherbetrieb bestehende dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht beachten, da diese in seinem Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist. Er kann daher Ansprüche auch dann noch geltend machen, wenn ihre Fälligkeit länger als drei Monate zurückliegt. Die im Betrieb des Entleihers vorgesehene Frist ist nicht als wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG anzusehen, so dass diese Bestimmung aus dem bei dem Entleiher geltenden Manteltarifvertrag nicht für Leiharbeitnehmer anwendbar ist, wenn deren Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht. Das BAG hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob die mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers tatsächlich ein höheres Entgelt erhalten haben als der Kläger.

Das Fazit

Im März 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung beschlossen, dass der Bundesrat am 15. April 2011 gebilligt hat. Darin wurde unter anderem festgeschrieben, dass zum 1. Mai 2011 ein Mindestlohn für Leiharbeitnehmer eingeführt wird. Dieser wird 7,76 Euro pro Stunde in Westdeutschland und 6,89 Euro in Ostdeutschland betragen. Des Weiteren ist es zukünftig untersagt, Stammbeschäftigte zu entlassen, um sie anschließend als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen wieder einzusetzen. Von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung von vergleichbaren Leih- und Stammarbeitnehmern ("Equal Pay") kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Bundesregierung hat erklärt, eine Kommission damit zu beauftragen, dem "Equal-Pay"-Grundsatz Rechnung zu tragen, wenn innerhalb eines Jahres keine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zu seiner Sicherstellung zustande kommt. Eine Unterschreitung des Mindestlohns durch Anwendung des "Equal-Pay"-Grundsatzes ist nicht möglich.

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