mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 13. März 2013, Aktenzeichen 7 ABR 69/11).
Der Fall
In einem bayerischen Unternehmen mit 879 Stammbelegschaftsmitgliedern und 292 Leiharbeitern fanden Betriebsratswahlen statt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. 14 Arbeitnehmer des Betriebs haben die Wahl angefochten. Nach ihrer Ansicht sei die Betriebsratswahl unwirksam, da nicht ein Gremium von 13, sondern von 15 Betriebsratsmitgliedern zu wählen gewesen sei. Die Leiharbeitnehmer seien im Rahmen des § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzuzählen gewesen.
Die Entscheidung
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung beim BAG Erfolg. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat das BAG entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb in der Regel mitzuzählen sind. Nach Auffassung der Richter ergibt sich dies aus der insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierten Auslegung des Gesetzes. Gemäß § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei fünf bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung allerdings nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1.000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. Da es laut Gesetz bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer ankommt, sind diese für den Schwellenwert des § 9 BetrVG mitzuzählen. Unter Einbeziehung der 292 Leiharbeitnehmer im Unternehmen wäre daher ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Das Fazit
Mit diesem Urteil stärkt das BAG die Rechte von Leiharbeitnehmern und stellt sie bis zu einem gewissen Grad der Stammbelegschaft gleich. Das Urteil bezieht sich allerdings auf Betriebe mit einer Größe von mehr als 100 Arbeitnehmern, bei denen es laut Gesetz auf die Wahlberechtigung nicht ankommt. Ein wenig unklar bleibt die Rechtslage in kleineren Betrieben mit fünf bis 100 Mitarbeitern, denn gemäß § 9 BetrVG sind in diesen Betrieben nur die wahlberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Wahlberechtigt sind Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen gemäß § 7 BetrVG erst nach dreimonatiger Tätigkeit.