TdL und Hessen
Keine Teilarbeitsfähigkeit
Eine Arbeitnehmerin, die ihre vertraglich vereinbarten Stunden leistet, aber aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten und Bereitschaftsdienste übernehmen kann, ist nicht arbeitsunfähig – auch nicht teilweise. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Aktenzeichen L 10 U 135/25).
Der Fall
Die Klägerin war als Assistenzärztin bei der Beklagten tätig. Nachdem sie sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert hatte, musste sie sich einer längeren Heilbehandlung unterziehen. Im Anschluss nahm sie ihre Arbeit wieder in Vollzeit auf, leistete aber auf Anraten ihrer Ärzte keine Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Nachtdienste mehr, da sie weiterhin Post-Covid-Symptome aufwies und daher weniger belastbar war. Dadurch entgingen ihr die entsprechenden Zuschläge. Sie verlangte auch nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Verletztengeld und argumentierte, da sie nicht alle Aufgaben ihres bisherigen Dienstes übernehmen könne, sei sie lediglich teilarbeitsfähig.
Die Entscheidung
Dem erteilte das Landessozialgericht eine klare Absage. Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld sei die Arbeitsunfähigkeit. An dieser fehle es bei der Klägerin. Diese könne ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig erbringen. Dass sie nicht die gesamte Bandbreite möglicher Weisungen erfüllen könne, führe nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern schränke lediglich ihre Verwendbarkeit ein. Diese Einschätzung des Gerichts entspricht der aktuellen Rechtslage, die nur zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit unterscheidet, das Konstrukt einer Teilarbeitsfähigkeit aber nicht kennt.
Das Fazit
Das Urteil ist keine Überraschung, macht aber deutlich, welche Folgen die gesetzliche Entweder-oder-Lösung in der Praxis hat. Zwar existiert derzeit die Teilarbeitsfähigkeit als Modell nicht, dies dürfte sich aber bald ändern. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wird die Teilarbeitsfähigkeit zum 1. Januar 2028 eingeführt. Dabei sollen Stufen von 25, 50 und 75 Prozent möglich sein.


