Trotz längerer Erkrankung besteht ein Anrecht auf die Corona-Prämie

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass längere Krankheitszeiten den Anspruch auf eine Corona-Prämie nicht entfallen lassen, solange insgesamt 90 Tage im betreffenden Bemessungszeitraum gearbeitet wurde (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2022, Aktenzeichen 5 Sa 1708/21).

Der Fall

Im vorliegenden Fall war die später verstorbene Klägerin als Pflegekraft vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 bei einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt. Innerhalb dieses Zeitraums arbeitete sie auch drei Monate in der Einrichtung, jedoch nicht durchgehend 90 Tage am Stück. Denn ihre Arbeitszeiten wurden durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen. Sie machte gegenüber ihrer Arbeitgeberin erfolglos die Auszahlung einer Sonderleistung nach § 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geltend (Corona-Prämie). Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung einer Corona-Prämie mit der Begründung ab, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend drei Monate tätig gewesen sei. Die Klägerin klagte daraufhin. Da sie kurz nach der Klageerhebung verstarb, führte der Erbe der verstorbenen Klägerin den Rechtsstreit fort.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die beklagte Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der im § 150a SGB XI genannte Tätigkeitszeitraum von drei Monaten nicht besagt, dass die Arbeitsleistung zusammenhängend erfolgen muss, um einen entsprechenden Anspruch zu haben. Demnach führen Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien die Tätigkeitszeiträume, in denen Arbeitnehmende nicht erkrankt waren, zusammenzurechnen. Da ein Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, genügt es somit, dass der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage in dem entsprechenden Bemessungszeitraum umfasst. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Überdies hat das Gericht in dem Urteil auch festgestellt, dass der Anspruch auf die Corona-Prämie vererbbar und somit auf den Erben übergegangen ist.

Das Fazit

Das LAG Berlin-Brandenburg hat hier zu Recht der Klage stattgegeben. Denn eine Einschränkung – wie von der Beklagten vorgebracht – ist dem § 150a SGB XI nicht zu entnehmen. Bedenkt man darüber hinaus, was für große Herausforderungen die Pandemie für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit sich gebracht hat, und dass die Corona-Prämie eine Anerkennung für diese enormen Belastungen in diesem Bereich darstellen soll, ist das Urteil nur zu begrüßen.

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