Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Wenn der Arbeitgebende einem Arbeitnehmenden nach Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände ausspricht, obwohl der Arbeitnehmende entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests sowie eines ärztlichen Attests über Symp-tomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, dann schuldet der Arbeitgebende grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs (Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 10. August 2022, Aktenzeichen 5 AZR 154/22).

Der Fall

Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung für die Beklagte tätig, die Lebensmittel für den Handel am Standort Berlin herstellt. Im Rahmen des Infektionsschutzes erstellte die Beklagte ein Hygienekonzept, das für Urlaubsrückkehrende aus einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch vorsah. Die geltende SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah vor, dass nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen besteht. Diese sollte jedoch nicht für symptomfreie Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst negativem PCR-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde. Der Kläger reiste im August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Sowohl der vor Ausreise aus der Türkei vorgenommene PCR-Test als auch der erneute Test nach Ankunft in Deutschland waren negativ. Zudem attestierte der Arzt des Klägers ihm Symptomfreiheit. Die beklagte Arbeitgeberin verwehrte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto. Er meint, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen erhobene Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos. So urteilte das BAG, dass sich die Beklagte mit der Nichtannahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung im Annahmeverzug befand. Das von der Beklagten erteilte Betretungsverbot des Betriebs führe nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers. Vielmehr sei die Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt worden. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war. Außerdem sei die Weisung der Beklagten, dem Betrieb für 14 Tage ohne Fortzahlung der Arbeitsvergütung fernzubleiben, unbillig (§ 106 Gewerbeordnung) und somit unwirksam gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger auch nicht die Möglichkeit gegeben, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitestgehend auszuschließen.

Das Fazit

Das BAG hat hier zu Recht klargestellt, dass Arbeitnehmende bei einem Betretungsverbot des Betriebs nicht ihren Entgeltanspruch verlieren, wenn das Hygienekonzept des Betriebs eine strengere als die gesetzliche Quarantänepflicht vorsieht und der Arbeitnehmende alle nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Tests durchgeführt hat.

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