TdL und Hessen
Kontrollkraft am Flughafen – Kopftuchverbot ist Diskriminierung
Eine Bewerberin auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen darf nicht abgelehnt werden, weil sie ein Kopftuch trägt. Bei entsprechender Ablehnung kann sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Pressemitteilung zum Urteil vom 29. Januar 2026, Aktenzeichen 8 AZR 49/25).
Der Fall
Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle als so genannte Luftsicherheitsassistentin (also in der Passagier- und Gepäckkontrolle) beworben. Sie ist Muslima und trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Nachdem die Klägerin im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild vorlegte, auf dem sie mit Kopftuch zu sehen war, wurde ihre Bewerbung abgelehnt.
Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung wegen der Religion und verlangte vor Gericht eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Das beklagte Unternehmen führt im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Hamburg die Passagier- und Gepäckkontrolle durch. Die im Unternehmen beschäftigten Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten sind daher von der Bundespolizei „beliehen“, das heißt, sie führen eine grundsätzlich hoheitliche Aufgabe aus. Im Unternehmen gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung, die jede Art von Kopfbedeckung verbietet.
Die Beklagte argumentierte, als von der Bundespolizei Beliehene unterlägen die Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten einem staatlichen Neutralitätsgebot. Daher sei das Verbot, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, gerechtfertigt.
Die Entscheidung
Schon die Vorinstanzen hatten der Klägerin Recht gegeben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro (ein Bruttomonatsgehalt) zugesprochen. Die Beklagte blieb mit ihrer vor dem BAG eingelegten Revision erneut erfolglos. Laut BAG hat die Klägerin ausreichend Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung aufgrund der Religion vermuten lassen. Die Beklagte habe die Vermutung nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin im Sinne des § 8 Absatz 1 AGG. Dieser lautet: Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (Anmerkung: In § 1 AGG wird unter anderem die Religion aufgeführt).
Auch das von der Beklagten vorgebrachte Argument, das Tragen von religiösen Symbolen könne die ohnehin häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen verschärfen, ließ das Gericht nicht gelten. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Tragen eines Kopftuchs tatsächlich vermehrt zu Konfliktsituationen komme.
Das Fazit
Das Urteil wägt nachvollziehbar zwischen der Religionsfreiheit der Einzelnen und dem Neutralitätsgebot bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben ab und überzeugt mit der Aussage, im Fall der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin ein Kopftuchverbot nicht als gerechtfertigt zu erachten.


