Keine Diskriminierung von Teilzeitkräften bei Mehrarbeitszuschlägen

Mehrarbeitszuschläge stehen auch Teilzeitbeschäftigten zu, ohne dass zuvor eine Korrektur von diskriminierenden Regelungen im Tarifvertrag erforderlich wäre (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 118/23).

Der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten als Teilzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel, der für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht und einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent erst ab der 41. Wochenstunde gewährt. Der Kläger sah sich wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteiligt, da der Zuschlag unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab einer fixen Stundengrenze gezahlt wurde. Unter Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes durch anteilige Gleichbehandlung nach § 4 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) könne er bereits dann einen Zuschlag beanspruchen, wenn er seine eigene vertragliche Wochenarbeitszeit umgerechnet auf die Vollzeitgrenze überschreitet – also deutlich früher als bei der 41. Stunde. Die Vorinstanzen sahen dies anders und wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung

Das BAG gab dem Kläger Recht. Das Gericht stellte fest, dass die tarifliche Zuschlagsregelung Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 4 Absatz 1 TzBfG benachteiligt, da sie die Zuschlagsgrenze nicht proportional zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit absenkt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liege nicht vor. Das Argument einer erhöhten Belastung erst ab 40 Wochenstunden könne den Unterschied nicht tragen, weil auch Mehrarbeit von Teilzeitkräften typischerweise belastend ist. Die tarifliche Regelung sei daher insoweit nichtig, und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, sobald sie ihre eigene individuelle Arbeitszeit in einem proportionalen Verhältnis zur Vollzeitgrenze überschreiten. Das Gericht betonte zudem, dass im Bereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote den Tarifvertragsparteien keine vorherige Gelegenheit zur Korrektur einzuräumen ist. 

Das Fazit

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes für Teilzeitkräfte und stärkt deren Rechte erheblich. Es macht deutlich, dass Tarifverträge nicht zu Lasten von Beschäftigten mit reduzierter Arbeitszeit wirken dürfen und dass starre Zuschlagsgrenzen, die sich ausschließlich an Vollzeitmodellen orientieren, rechtswidrig sein können. Bemerkenswert ist, dass diese Entscheidung nicht in Konflikt mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gerät, welches in einem Fall um unterschiedliche Vergütung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz annahm, die Tarifparteien müssen erst die Möglichkeit haben, ihre vereinbarte Regelung selbst zu korrigieren. Anders als das BVerfG löst das BAG das Problem nicht über die Tarifautonomie im Grundgesetz, sondern über die Diskriminierungsverbote des Unionsrechts. Denn das BVerfG wendet Artikel 3 Grundgesetz an, während das BAG mit dem Europarecht argumentiert.

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