Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag –Gleichstellungsabrede

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von dem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis führen, der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes gilt. An dieser Auffassung hält das BAG für Bezugnahmeklauseln in vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest. Das BAG beabsichtigt jedoch, die Auslegungsregel nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, das heißt seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB auch für Arbeitsverträge. Der Arbeitsvertrag, den die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der nicht tarifgebundenen Klägerin im Jahre 1988 abgeschlossen hatte, enthält die dynamische Verweisung auf den BAT. Zum 1. Juli 2002 ging der Betrieb auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin begehrt die Tariferhöhungen aus dem am 31. Januar 2003, also nach dem Betriebsübergang, abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT. Die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach wird bei dem Betriebsübergang die Klägerin so gestellt wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer werden gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des beim Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich geltenden BAT Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als neuer Inhaberin. Demgegenüber wird der erst später in Kraft getretene Vergütungstarifvertrag davon nicht erfasst. Die gleichen Rechtsfolgen treten auf Grund der Gleichstellungsabrede für die nicht tarifgebundene Klägerin ein.

(BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04)

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