Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten eingeschränkt

Klauseln in Arbeitsverträgen, in denen die Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber geregelt ist, dürfen die Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen. Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer bei einer Fortbildungsdauer von drei Monaten für fünf Jahre an den Arbeitgeber bindet, ist unwirksam. (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07)

Der Fall

Die Beklagte war bei dem Kläger als Bürokauffrau beschäftigt. Sie nahm an einer dreimonatigen Fortbildung zur Betriebswirtin teil, die der Kläger finanzierte. In einem vorformulierten Vertrag verpflichtete sich die Beklagte im Gegenzug, sich für fünf Jahre an das Unternehmen des Klägers zu binden. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnisse vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung der Fortbildungskosten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das BAG erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Rückzahlungsklauseln stellten nur dann keine Benachteiligung des Beschäftigten dar, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil verschafft und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber nicht zu lang ist. Die zulässige Bindungsdauer ergibt sich laut BAG aus der Dauer der Fortbildung sowie einer Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall. Das Gericht hat eine Tabelle entwickelt, aus der sich die zulässige Bindungsdauer ergibt:

  • Fortbildung bis zu einem Monat: Bindung bis zu sechs Monaten
  • Fortbildung bis zu zwei Monaten: Bindung bis zu einem Jahr
  • Fortbildung von drei bis vier Monaten: Bindung bis zu zwei Jahren
  • Fortbildung von sechs bis zwölf Monaten: Bindung bis zu drei Jahren
  • Fortbildung von über zwei Jahren: Bindung bis zu fünf Jahren.

Da nach dieser Tabelle im vorliegenden Fall lediglich eine Bindung an den Kläger von bis zu zwei Jahren zulässig gewesen wäre, ist die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam.

Das Fazit

Das Urteil bemüht sich um einen gerechten Ausgleich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Einerseits setzt es dem Arbeitgeber feste Grenzen für die Dauer der Bindung der Beschäftigten an sein Unternehmen. Dies dient dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmer an der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes. Gleichzeitig gibt das Urteil dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, den Beschäftigten bis zu einer bestimmten Höchstdauer zu binden und so von der Finanzierung der Fortbildung bis zu einer festgelegten Grenze zu profitieren.

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