Anordnung von Überstunden

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über Klagen von insgesamt 9 Assistenzärzten eines städtischen Krankenhauses auf Zahlung von Überstundenvergütungen zu entscheiden. Zur Ableistung der monatlich durchschnittlich 260 bis 300 Überstunden im Wert von insgesamt rund 15.000 Euro bestand keine Anordnung der Klinikleitung. Vielmehr hatte die beklagte Stadt als Krankenhausträger die Klinikleitung lediglich zu einer Gestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Danach sollten keine Überstunden entstehen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden könnten. Tatsächlich wurden die Überstunden wegen nicht aufschiebbarer Tätigkeiten für die gebotene Versorgung der Patienten erbracht. Dies war von der Leitung des Krankenhauses unbestritten. Die Notwendigkeit der angefallenen Überstunden wurde im Prozess mit der auch der Stadt bekannten angespannten Personalsituation begründet.

Das Gericht hat den Klagen unter Berücksichtigung dieser Umstände stattgegeben. Das LAG hat angenommen, dass arbeitsnotwendige Überstunden angefallen waren, die wegen des regelmäßigen Anfalls von 260 bis 300 Überstunden monatlich nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten. Der Anfall der Überstunden sei der beklagten Stadt auch zuzurechnen, weil diese ihr Direktionsrecht bei der Festlegung der individuellen Dienstzeiten auf die Klinikleitung delegiert habe. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setze nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind. Es sei vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG ausreichend, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

(LAG Köln, Urteile vom 30. Juli 2003, unter anderem - 8 Sa 225/03)

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