Sittenwidrige Vergütung von Lehrkräften privater Ersatzschulen

Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Entgeltvereinbarung sittenwidrig ist, beurteilt sich nicht allein nach der vereinbarten Vergütungshöhe. Geschützt werden auch anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens, die sich aus den Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Für private Ersatzschulen sind insoweit Artikel 7 Absatz 4 GG und die Regelungen in den Schulgesetzen der Länder maßgebend.

Danach erhalten die Träger anerkannter privater Ersatzschulen einen Finanzierungszuschuss zu den Personalkosten für die angestellten Lehrkräfte. Dieser betrug in Brandenburg 97 Prozent der Personalkosten einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Genehmigungsvoraussetzung ist, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens 75 Prozent der Gehälter der vergleichbaren im Öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte beträgt. Dieser Zusammenhang zwischen der aus Steuergeldern erbrachten Finanzhilfe zu den Personalkosten und der festgesetzten Mindestvergütung verdeutlicht, dass eine 75 Prozent unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten im Sinne von § 138 BGB entspricht. Demgemäss hat das BAG die Vergütungsvereinbarung eines Schulleiters einer privaten Ersatzschule in Brandenburg, der etwa 70 Prozent des Gehalts einer vergleichbaren im Öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft erhielt, als sittenwidrig angesehen.

(BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 549/05)

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