Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung

Die Beklagte ist seit 1975 bei dem klagenden Land beschäftigt, zunächst in Vollzeit. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem BAT. Ab Dezember 1990 war die Beklagte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig. Das teilten die Beschäftigungsdienststelle und die Beklagte selbst dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit. Trotz der fortan verminderten Wochenarbeitszeit erhielt die Beklagte weiter die für Vollbeschäftigte festgelegte Vergütung. Die Beschäftigungsdienststelle der Beklagten erkannte die irrtümliche Gehaltsüberzahlung im Oktober 2001 und unterrichtete im Dezember 2001 das für die Rückforderung zuständige Landesamt für Besoldung. Dieses verlangte erstmals mit Schreiben vom Februar 2002 von der Beklagten die Rückzahlung der überzahlten Vergütung. Die Klage des Landes auf Rückzahlung der von Dezember 1990 bis August 2001 an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlten Vergütung in Höhe rund 114.000 Euro hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dem klagenden Land war die verminderte Wochenarbeitszeit der Beklagten bekannt. Sein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung ist deshalb im Anspruchszeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Kalendermonats entstanden und fällig geworden.

Mit der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs Ende Februar 2002 hat das klagende Land die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 70 Satz 1 BAT für die vor September 2001 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche nicht gewahrt. Das BAG konnte dabei offen lassen, ob die Beklagte erkannt hatte, daß sie Vergütungszahlungen ohne Rechtsgrund erhalten hat und dem klagenden Land die Gehaltsüberzahlungen anzeigen musste. Selbst wenn zu Gunsten des klagenden Landes eine pflichtwidrig unterlassene Anzeige unterstellt würde, wäre ein Verfall des Rückzahlungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgeschlossen. Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestandes längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruches in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. Bei erstmaliger Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches hatte das klagende Land bereits mehrere Monate Kenntnis von der Gehaltsüberzahlung. Es hat seinen Rückzahlungsanspruch damit nicht innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht.

(BAG, Urteil vom 10. März 2005 - 6 AZR 217/04)

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