Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht den vorgeschriebenen Mindestlohn, so macht er sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar. (LG Magdeburg, Urteil vom 29. Juni 2010 - 21 Ns 17/09)

Der Fall

Der Angeklagte unterhielt als Pächter Toilettenanlagen auf Raststätten. Zur Säuberung dieser Anlagen setzte er Reinigungskräfte ein. Diese mussten jeweils 14 Tage lang in Schichten von zwölf Stunden arbeiten. Sie erhielten dafür ein Entgelt in Höhe von 60 bis 170 Euro im Monat sowie freie Verpflegung und Unterkunft. Dies entspricht einem Stundenentgelt zwischen 1,00 Euro und 1,79 Euro. Der für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn in der Reinigungsbranche betrug zum fraglichen Zeitpunkt jedoch mindestens 7,68 Euro. Dem Angeklagten wurde daher vorgeworfen, sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht zu haben. Zur Verteidigung führte er aus, dass die Reinigungskräfte nur zwei bis drei Stunden pro Tag gearbeitet hätten. Der Angeklagte wurde zunächst sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht freigesprochen. Das Oberlandesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 10 Euro verurteilt. Er hat sich gemäß § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Arbeitgeber strafbar machen, wenn er der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers vorenthält. Dabei schuldet der Arbeitgeber der Einzugsstelle nicht nur die Beiträge, die sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt ergeben, sondern vielmehr die Beiträge, die sich bei Zahlung des für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohns ergäben. Dieser Verpflichtung hat der Angeklagte zuwider gehandelt. Er hat für seine Reinigungskräfte lediglich die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des von ihm tatsächlich gezahlten Entgelts abgeführt. Dieses lag deutlich unter dem für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn. Hierdurch ist den Sozialkassen nach den Feststellungen des Gerichts ein Schaden in Höhe von 69.000 Euro entstanden. Darüber hinaus sind Stundenlöhne von unter 1 Euro als sittenwidrig anzusehen. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die Angestellten nur zwei bis drei Stunden täglich arbeiten mussten.

Das Fazit

Nach dem im Jahr 2009 neu gefassten Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können grundsätzlich tarifvertraglich vereinbarte Mindestlöhne für die in dem Gesetz genannten Bereiche jeweils auf die gesamte Branche ausgedehnt werden. Für die Kontrolle, ob ein Arbeitgeber tatsächlich den in seiner Branche geltenden Mindestlohn zahlt, ist die Zollverwaltung zuständig. Wenn er den festgelegten Mindestlohn vorsätzlich oder fahrlässig nicht zahlt, begeht der Arbeitgeber grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass sich der Arbeitgeber darüber hinaus auch strafbar machen kann. In Betracht kommt etwa das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB oder aber auch Lohnwucher nach § 291 StGB. Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag vom 23. Juni 2010 wird die Anzahl der Ermittlungsverfahren bei Lohnwucher nicht gesondert erfasst. Zur Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB wurden seit dem Jahr 2009 im Bereich Gebäudereinigung 382 Ermittlungsverfahren abgeschlossen, in der Bauwirtschaft sogar 2.295.

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