Lohneinbehalt wegen eines negativen Arbeitszeitkontos

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Lohnkürzung wegen eines negativen Arbeitszeitkontos im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb rechtmäßig sein.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis Ende November 1997 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Die Beklagte verständigte sich mit all ihren Beschäftigten auf die Einführung eines Zeitkontos. Dabei wurde vereinbart, dass ein Freizeitausgleich auch vorweggenommen werden könne, ohne dass dies zum Ausgleich eines schon vorhandenen Guthabens geschieht. Als die Klägerin im November1997 ausschied, wies ihr Zeitkonto einen Negativstand von 15,65 Stunden aus. Die Beklagte behielt daraufhin den Betrag von 340,23 DM als dieser Stundenzahl entsprechende Vergütung vom letzten Monatslohn der Klägerin ein.

Kann – wie im Streitfall – allein der Arbeitnehmer darüber bestimmen, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, stellt sich ein negativer Kontostand als ein entsprechender Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers dar. Besteht ein Negativsaldo auch noch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist er vom Arbeitnehmer wie ein Vorschuss finanziell auszugleichen. Die Beklagte durfte deshalb den Vorschuss mit der letzten Lohnforderung der Klägerin verrechnen.

(BAG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99)

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