Einheitliches Arbeitsentgelt in Berlin

Der Kläger ist seit 1992 als Kraftfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Tarifgebiet Ost beschäftigt. Der tarifliche Vergütungsanspruch belief sich ab 2002 auf 90 Prozent sowie ab Januar 2003 auf 91 Prozent der Westvergütung. Bereits seit dem 1. Oktober 1996 erhielt der Kläger jedoch die gleiche Vergütung wie die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Dem lag das Einkommensangleichungsgesetz des Landes Berlin von 1994 zu Grunde. Damit wurde im Tarifgebiet Ost des Landes die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch zusätzliche Zahlungen zunächst stufenweise und ab Oktober 1996 vollumfänglich auf 100 Prozent der Vergütung West angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 sieht das Einkommensangleichungsgesetz eine Kürzung der zusätzlichen Zahlung im Umfang von 1,41 Prozent der Gesamtvergütung vor. Dem liegt zu Grunde, dass die Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises West im Gegensatz zu denen des Tarifrechtskreises Ost zu einem Eigenbeitrag in gleicher Höhe für ihre zusätzliche Altersversorgung herangezogen werden. Demgegenüber wird die erst 1997 eingeführte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost ausschließlich durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert. Der Kläger will die Kürzung in Höhe von 1,41 Prozent ab Juli 2002 nicht hinnehmen. Er beruft sich auf eine stillschweigende vertragliche Zusage und betriebliche Übung, sodass ihm auch künftig 100 Prozent der Westvergütung gezahlt werden müsse. Sein Vertrauen beruhe auf der langjährigen vorbehaltlosen Zahlung. Das Gesetz regele die Vergütung nicht selbst und könne dies auch nicht tun.

Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Feststellung der vollen Zahlungspflicht gerichtete Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das BAG angenommen, der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm unabhängig von der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelung auf Dauer 100 Prozent der Westvergütung gezahlt werde. Ein derartiger Wille des Arbeitgebers lässt sich aus der vorbehaltlosen Zahlung nicht entnehmen. Vielmehr musste der Kläger erkennen, dass die Beklagte nur die Vorgaben des Angleichungsgesetzes umsetzen wollte. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz die zusätzliche Zahlung nur ermöglicht oder zwingend vorschreibt. Schließlich mussten die begünstigten Arbeitnehmer auch stets damit rechnen, dass der Zahlung eine gesetzliche Regelung zu Grunde lag, die geändert werden konnte. Im Ergebnis fließt den Arbeitnehmern beider Tarifrechtskreise somit die gleiche Vergütung zu.

(BAG, Urteil vom 29. September 2004 - 5 AZR 528/03)

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