Abfindungen bei laufendem Arbeitsverhältnis

Eine Abfindung bei laufendem Arbeitsverhältnis ist beitragspflichtiges Entgelt. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 28. Januar 1999 entschieden (Az: B 12 KR 6/98 R).

Den Ausgangspunkt des Rechtsstreites bildete die Feststellung eines Arbeitgebers, dass einige seiner Beschäftigten aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach einer höheren als der ihrer Tätigkeit entsprechenden Tarifgruppe vergütet wurden. Daraufhin schloss der Arbeitgeber mit diesen Beschäftigten zur Vermeidung einer Änderungskündigung Änderungsverträge. Als Gegenleistung für ihr Einverständnis mit der Rückführung auf die tarifliche Einstufung erhielten sie eine Abfindung. Als die Krankenkasse die Beitragspflicht der gezahlten Abfindung in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung feststellte, erhob der Arbeitgeber Klage. Diese blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das Bundessozialgericht aus, dass Abfindungen, die wegen einer Rückführung auf die tarifliche Einstufung bei weiter bestehendem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Die Rechtsprechung, nach der "echte" Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, sei hier nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall begründet das fortbestehende Arbeitsverhältnis die Fortdauer der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, und die Abfindung wäre ohne die bisherige Beschäftigung und deren Fortsetzung zu geänderten Bedingungen nicht gezahlt worden. Wäre nicht eine Abfindung sondern die stufenweise Absenkung mit Ausgleichszahlungen vereinbart worden, wären die Ausgleichszahlungen unstreitig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewesen.

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