Elternzeit bleibt trotz Trennung verbindlich

Eine einmal beantragte Elternzeit kann nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmende noch vor Beginn der Elternzeit aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ausziehen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Pressemitteilung zum Urteil vom 6. Oktober 2026, Aktenzeichen 9 AZR 11/26). 

Der Fall

Der Kläger ist seit 2011 als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher bei der Beklagten beschäftigt. Er beantragte Elternzeit für den Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis 23. Mai 2025. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb im Haushalt der Mutter. 

Daraufhin wollte der Arbeitnehmer die angekündigte Elternzeit nicht mehr antreten. Am 14. Mai 2024 forderte er die Beklagte auf, ihn auch nach dem 22. Mai weiterzubeschäftigen. Wegen seines Auszugs fehle es an einer Voraussetzung für die Elternzeit – dem gemeinsamen Zusammenleben mit dem Kind. Die Beklagte lehnte die Weiterbeschäftigung ab, da sie für die Dauer der beantragten Elternzeit bereits eine Ersatzkraft eingestellt hatte. 

Der Kläger berief sich auf einen Härtefall nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Da er nicht mehr mit seinem Kind zusammenlebe, habe er auch keinen Anspruch auf Elterngeld. Das stelle eine besondere Härte dar. Vor Gericht begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Elternzeit infolgedessen nicht begonnen hatte. 

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass sich der Kläger während des beantragten Zeitraums in Elternzeit befand. Arbeitnehmende seien an ihr einmal erklärtes Elternzeitverlangen grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung diene insbesondere dem Schutz der betrieblichen Planung von Arbeitgebenden, die sich auf die angekündigte Arbeitsfreistellung einstellen und beispielsweise eine Vertretung einstellen können müssten. Der spätere Wegfall von Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit ändere deshalb grundsätzlich nichts am Beginn der bereits verlangten Elternzeit. Das Gesetz sehe nur für den Tod des zu betreuenden Kindes eine besondere Regelung vor. In diesem Fall endet die Elternzeit gemäß § 16 Absatz 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Im Übrigen richtet sich eine vorzeitige Beendigung nach § 16 Absatz 3 BEEG und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Nach Auffassung des BAG gilt diese Regelung entsprechend, wenn eine bereits beantragte Elternzeit überhaupt nicht angetreten werden soll. Der Arbeitgeber hatte hier nicht zugestimmt. Der Arbeitnehmer hatte dessen Zustimmung auch nicht eingeklagt. 

Auch der Verlust des Elterngeldanspruchs führte nach Auffassung des BAG nicht ohne Weiteres zu einem besonderen Härtefall. Der Arbeitnehmer hatte insbesondere nicht dargelegt, dass er deshalb seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt leisten könne.

Das Fazit

Ein Härtefall liegt nach dem Urteil nicht direkt vor, wenn infolge des Auszugs der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern ist aber ausdrücklich vom Gesetzgeber als möglicher Härtefall benannt. Ratsam ist, nicht pauschal den Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt anzuführen, sondern im Einzelnen darzulegen, warum der Wegfall des Elterngeldanspruchs zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt – etwa, weil man den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder dem Kind keinen angemessenen Unterhalt mehr zahlen kann.

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