Berücksichtigung bei Sozialplanabfindungen

Der Ausschluss von Zeiten der Elternzeit bei der Bemessung einer Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes in einem Sozialplan ist unzulässig, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden . Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen der privaten Wirtschaft, von November 1990 bis Ende Januar 2000 beschäftigt. Aus Anlass einer Personalreduzierung, die zur Kündigung der Klägerin und sieben weiterer Mitarbeiterinnen führte, vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan. Darin waren für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen vorgesehen, deren Höhe sich - bis auf einen geringen Sockelbetrag - ausschließlich nach der Dauer der Beschäftigung richtete. Dabei waren nur Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, zu denen Zeiten des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) ausdrücklich nicht zählten. Die Klägerin hatte Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Dessen Dauer blieb bei der Berechnung der Sozialplanabfindung außer Betracht. Die Klägerin hat dies wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit und als mittelbare Diskriminierung für rechtswidrig gehalten. Mit ihrer Klage hat sie die Erhöhung der an sie gezahlten Abfindung um den Betrag geltend gemacht, der sich bei Berücksichtigung ihrer Erziehungsurlaubszeiten ergibt. Die Vorinstanzen haben die Klage noch abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Zwar haben die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. Danach dürfen sie bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auch auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen, obwohl die Überbrückungsfunktion eines Sozialplans auf die Zukunft gerichtet ist. Die Gründe für eine Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer rechtfertigen es aber nicht, von dieser die Zeiten von Erziehungsurlaub auszunehmen. Insoweit ist der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien eingeschränkt, weil der Schutzbereich des Artikel 6 GG (Ehe und Familie, Pflege und Erziehung der Kinder) berührt ist. Eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen des Geschlechts liegt hingegen nicht vor, denn der Sozialplan erfasste hier ausschließlich Frauen.

(BAG, Urteil vom 12. November 2002- 1 AZR 58/02)

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