Inanspruchnahme von Elternzeit – Schriftformerfordernis

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Antrag per Telefax genügt dem Schriftformerfordernis nicht (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016, Aktenzeichen 9 AZR 145/15).

Der Fall

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil schafft Rechtsklarheit. Relevant ist die Frage eines wirksamen Elternzeitantrags insbesondere mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG, der an die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit anknüpft. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dann nicht. Nur ein formwirksamer Elternzeitantrag befreit den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht. Daher sollten Elternzeitbegehren – auch wenn in der Praxis oft verbreitet – nicht per E-Mail oder Telefax an den Arbeitgeber gerichtet werden. Im schlimmsten Fall kann es zur Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz führen.

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