Kündigungsschutz gilt vor jedem einzelnen Teilabschnitt der Elternzeit

Teilen Beschäftigte ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte auf, so gilt der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor jedem Abschnitt neu (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 5. November 2025, Aktenzeichen 11 SLa 394/25). 

Der Fall

Der Kläger nahm bei der Beklagten zum 1. Juli 2024 eine Beschäftigung als Techniker im Tiefbauamt auf. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er wie folgt Elternzeit:

Meine Elternzeit nehme ich in Vollzeit im 1. Lebensmonat (11. Juli 2024 bis 10. August 2024 – 1. Abschnitt) und voraussichtlich im 13. Lebensmonat (11. Juli 2025 bis 10. August 2025 – 3. Abschnitt) meiner Tochter. Der 2. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11. November 2024 und endet am 10. Juli 2025 und der 4. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11. August 2025 und endet am 10. Juli 2027. In diesen Zeiten möchte ich befristet meine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden reduzieren. Diese Stunden teile ich auf drei Werktage auf (Dienstag, Mittwoch und Freitag).

Die Beklagte bewilligte die Elternzeit rückwirkend mit Schreiben vom 1. August 2024. Am 4. Oktober 2024 hörte die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers während der Probezeit an. Am 8. Oktober 2024 teilte der Personalrat mit, dass er von seinem „Anhörungsrecht“ keinen Gebrauch machen wolle. Am 9. Oktober 2024 ging dem Kläger die ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu. Der Kläger wandte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht. Er war der Meinung, der Kündigungsschutz aus § 18 BEEG gelte nicht nur einmalig, sondern auch vor jedem Teilabschnitt der Elternzeit neu – konkret also acht Wochen vor dem 11. November 2024. Daher sei er auch zum Zeitpunkt der Kündigung geschützt gewesen. 

Die Entscheidung

Nach dem Arbeitsgericht folgte nun auch das LAG als zweite Instanz der Einschätzung des Klägers und argumentierte mit dem Wortlaut der Regelung in § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG. Demnach beginnt der Kündigungsschutz 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. In einer früheren Fassung ist nur von der Elternzeit die Rede gewesen. Mit der Änderung in der Formulierung habe der Gesetzgeber bewusst die Elternzeit samt dem damit einhergehenden Kündigungsschutz flexibilisieren wollen. Außerdem sei eine Auslegung zugunsten des Klägers auch nach Sinn und Zweck geboten. Das Gesetz gebe Eltern das Recht, die Elternzeit in mehrere Abschnitte zu unterteilen, obgleich das für Arbeitgebende den Organisationsaufwand steigert. Gerade in solchen Fällen müssen Beschäftigte vor Kündigungen im Vorfeld einer anstehenden Elternzeit geschützt werden. 

Das Fazit

Für Eltern bringt das Urteil des LAG Hamm mehr Sicherheit bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte. Auch für Arbeitgebende „unbequeme“ Elternzeitkonstellationen mit mehreren Abschnitten erfahren einen weitgehenden Kündigungsschutz – ein wichtiger Faktor für frischgebackene Eltern bei dem Versuch, Erwerbs- und Care-Arbeit gerecht aufzuteilen und dabei die Verantwortung für ihre Kleinen zu tragen.

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