Ersatzeinstellung während der Elternzeit

Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft ablehnen (ArbG Köln, Urteil vom 15. März 2018, Aktenzeichen 11 Ca 7300 / 17).

Der Fall

Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Die Entscheidung

Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bun-deselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen. Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber beträgt sieben Wochen vor Beginn bei Elternzeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr des Kindes. Es ist ratsam, die Anmeldung pünktlich und nicht zu vorzeitig vorzunehmen, da der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit frühestens eine Woche vor Beginn der Sieben-Wochen-Frist beginnt, demnach bei einer Elternzeit ab Geburt des Kindes acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Arbeitgeber darf den Anspruch auf Teilzeit, den Eltern im Zeitraum der Elternzeit beantragen, nur aus wichtigen betriebsbedingten Gründen schriftlich ablehnen. An die betrieblichen Gründe werden hohe Anforderungen gestellt, sodass eine einfache Begründung wie im vorliegenden Fall nicht genügt.

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