mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Nachbesetzung des Arbeitsplatzes reicht als Ablehnungsgrund der Elternteilzeit nicht aus
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf verringerte Arbeitszeit während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei. Das gilt insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat. (BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07).
Der Fall
Die Klägerin stellte im Oktober 2004 einen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ab dem 1. März 2006 mit einer auf wöchentliche 15 Stunden verringerten Arbeitszeit. Sie kündigte an, den Antrag auf Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Im Januar 2005 beantragte sie Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes. Die genauen Daten ihrer Elternzeit werde sie noch mitteilen. Im Januar 2006 stellte die Klägerin erneut den Antrag, in Teilzeit ab dem 1. März 2006 tätig werden zu wollen. Der Beklagte lehnte dies ab, da er bereits im Oktober 2004 eine „Ersatzkraft“ unbefristet eingestellt habe. Dadurch würde eine Beschäftigung der Klägerin für wöchentliche 15 Stunden aus dringenden betrieblichen Gründen ausgeschlossen.
Die Entscheidung
Es konnte noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit hat. Das BAG entschied, dass die Klägerin die Zustimmung des Arbeitgebers zu dem von ihr im Oktober 2004 gestellten Teilzeitantrag nicht verlangen kann. Dies deshalb, weil der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit voraussetzt, dass die Beschäftigte den Zeitraum durch eine schriftliche Inanspruchnahme nach § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verbindlich festgelegt hat. Dies war im Streitfall nicht gegeben, da die Klägerin seinerzeit mitgeteilt hatte, sie werde die Daten der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt noch mitteilen.
Zum anderen stellte das Gericht fest, dass der weitere Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit vom Januar 2006 nicht bereits deshalb abgelehnt werden konnte, weil eine „Ersatzkraft“ unbefristet eingestellt und der Personalbestand durch die Neueinstellung dauerhaft erhöht wurde. Zur Klärung dieser Frage hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Das Fazit
Die Beschäftigte hat nach dem BEEG gegen den Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Beschäftigte verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit verlangt wird. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen unter anderem vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Mitarbeiter mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Die Begründung, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei, genügt hierfür nicht.