Beschäftigungsverhältnis beginnt mit Geld und nicht mit Unterschrift

Laut dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) beginnt das Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und nicht schon ab Abschluss des Arbeitsvertrags (LSG, Pressemitteilung zum Urteil vom Urteil vom 21. Januar 2025, Aktenzeichen L 16 KR 61/24).

Der Fall

Der Kläger, ein 36-jähriger arbeitssuchender Mann aus dem Landkreis Cuxhaven, erhob Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 ausgelaufen war. Anfang Oktober desselben Jahres unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen. Er trat die Tätigkeit nicht an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig meldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit. Die zuständige Krankenkasse verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Kläger kein tatsächliches Arbeitsentgelt erzielt habe. In seiner Klage begehrte der Kläger die rückwirkende Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn. Er argumentierte, dass bereits durch den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags mit Entgeltvereinbarung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehe. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Arbeitsaufnahme aufgrund einer Erkrankung nicht möglich sei, da andernfalls arbeitsunfähige Personen benachteiligt würden.

Die Entscheidung

Das LSG folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht. Es stellte fest, dass den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Sozialversicherungsanmeldung treffe, da das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht allein durch den Vertragsschluss begründet werde. Vielmehr setze die Versicherungspflicht voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entsteht ein solcher Anspruch jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzliche Regelung diene dem Schutz der Arbeitgebenden vor unmittelbaren finanziellen Belastungen durch neu eingestellte und unmittelbar erkrankte Arbeitnehmende. Unabhängig davon stellte das Gericht klar, dass sich der Kläger zunächst an seine Krankenkasse wenden müsse, bevor er Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend mache.

Das Fazit

Das Gericht bekräftigt mit seiner Entscheidung den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Zwar gibt es zahlreiche Ausnahmen, etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Mutterschutz oder den Annahmeverzug von Arbeitgebenden. Allerdings setzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesichts des Entgeltfortzahlungsgesetzes voraus, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überhaupt besteht.

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