Zwangsversetzung in den Ruhestand nach Erreichen des Rentenalters ist keine Altersdiskriminierung

Tarifverträge dürfen vorschreiben, dass Arbeitnehmer nach Erreichen des Rentenalters auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. Hierin liegt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters, diese ist jedoch gerechtfertigt, wenn diese die allgemeine Beschäftigungsförderung bezweckt und dieser auch dienlich ist. (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05)

Der Fall

Dem Kläger wurde, nachdem er das 65. Lebensjahr vollendet und einen ungekürzten Anspruch auf Altersrente erworben hatte, mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag aufgelöst sei. Der Arbeitgeber verwies zur Begründung auf den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, wonach die Arbeitnehmer zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht haben und die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllen.

Die Entscheidung

Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Starre tarifliche Altersgrenzen, die ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters ohne gesonderte Kündigung beenden, sind zulässig. Eine Zwangsversetzung in den Ruhestand nach Erreichen des Rentenalters stellt zwar eine unmittelbare auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Diese ist aber gerechtfertigt, wenn die Regelung darauf abzielt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen und so die Arbeitslosigkeit einzudämmen. Es genügt hierbei, dass sich dieses Ziel aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme ableiten lässt; ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Regelungszweck ist nicht erforderlich.

Das Fazit

Das Urteil billigt den nationalen Regelungsgebern und somit auch den Tarifvertragsparteien bei der das Arbeitsverhältnis beendenden Altersgrenze einen größeren Einschätzungsspielraum zu. Eine unzulässige Altersdiskriminierung liegt demnach dann vor, wenn sich entweder überhaupt kein plausibles Ziel finden lässt, die konkrete Maßnahme willkürlich oder offensichtlich unangemessen ist oder ausschließlich an das Alter anknüpft. Die Beschäftigungspolitik, die Arbeitsmarktlage und die Förderung von Einstellungen sind grundsätzlich Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen können.

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