TdL und Hessen
AGG-Klage einer nicht-binären Person: Entschädigungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
Eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ausgeschlossen sein, wenn die Bewerbung allein dazu dient, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, und nicht auf die tatsächliche Erlangung der Stelle gerichtet ist (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. Mai 2026, Aktenzeichen 42 Ca 3438/26).
Der Fall
Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, bewarb sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ und bat im Bewerbungsverfahren um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab und sprach die klagende Person dabei als „Herr T.“ an. Darin sah die klagende Person Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Sie machte geltend, die Stellenausschreibung sei auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und auch die falsche Anrede in der Absage stelle eine Benachteiligung dar. Mit der Klage verlangte sie eine Entschädigung nach AGG.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG im Grundsatz vorlagen. Maßgeblich sei jedenfalls, dass die klagende Partei rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Nach Überzeugung des Gerichts habe sie sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten, sondern ausschließlich mit dem Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei und nicht über die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten fundierten Kenntnisse im Vergaberecht verfüge. Für ein systematisches Vorgehen spreche zudem die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
Das Fazit
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigte und Bewerbende vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen. Wird jemand wegen eines solchen Merkmals bei einer Bewerbung benachteiligt, kann die Person eine Entschädigung in Geld verlangen. Um Fallgestaltungen zu verhindern, in denen Bewerbungen vorrangig zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG eingereicht wurden und nicht um die Stelle zu erhalten, steht richtigerweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs zur Verfügung.


