Diskriminierung eines männlichen Bewerbers wegen Absage aufgrund fehlender „flinker Frauenhände“

Ein männlicher Bewerber, dem eine Stelle mit der Begründung abgesagt wird, die Tätigkeit sei „eher etwas für flinke Frauenhände“, wird unmittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt und hat Anspruch auf Entschädigung (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2022, Aktenzeichen 7 Sa 168/22).

Der Fall

Das beklagte Unternehmen stellt circa fünf Zentimeter große Modellfahrzeuge mit vielen Einzelteilen her und hatte eine Stelle für so genannte Bestücker (m/w/d) ausgeschrieben. Bewerber müssten laut Stellenausschreibung Fingerfertigkeit beziehungsweise Geschick mitbringen, da die an der Digitaldruckmaschine verwendeten Teile sehr klein seien und teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden müssen. Der Bewerber erhielt eine Absage mit der Begründung „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. Der Kläger erhob daraufhin Klage und machte Entschädigungsansprüche geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 2.500 Euro hat. Durch die Absage des Bewerbers mit der Begründung, „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“ hat das beklagte Unternehmen den Kläger wegen seines Geschlechts unmittelbar benachteiligt. Das Argument des Unternehmens, bei der Recherche auf Bilder des Mannes im Internet gestoßen zu sein, die seine großen Hände zeigten, ließ das Gericht nicht gelten. Daraus lasse sich nämlich nichts zur Fingerfertigkeit des Klägers ableiten. Zudem sei dem Kläger die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten in der Lage sei, nicht gegeben worden, eben weil er ein Mann war. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nur auf die Stelle bewarb in der Hoffnung auf eine Absage, so dass die Bewerbung nicht als rechtsmissbräuchlich zu sehen ist. Das Verhalten der Beklagten ist somit unmittelbar benachteiligend nach § 3 Absatz 1 AGG und verstößt damit gegen § 7 Absatz 1 GG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG.

Das Fazit

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in diesem Fall eine Diskriminierung wegen des Geschlechts angenommen. Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro, was dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttogehalts entspricht, für angemessen.

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