TdL und Hessen
Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht per se Mobbing
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kündigung, Versetzung oder Abmahnung einer Kollegin, wenn ein behauptetes Mobbing nicht objektiv feststellbar ist. Auch ein individueller Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung besteht jedenfalls nicht in der geltend gemachten Form. Das entschied das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Aktenzeichen 5 Ca 139/25).
Der Fall
Die Klägerin war seit vielen Jahren als Verwaltungsangestellte bei einer Universität beschäftigt. Sie machte geltend, von einer Kollegin gemobbt und im Kollegium ausgegrenzt worden zu sein. Unter anderem berief sie sich auf verweigerte Kommunikation, den Ausschluss von gemeinsamen Mittagessen, fehlende Hilfe bei der Suche nach einer Kontaktlinse, einen Vorfall mit harschem Tonfall sowie da-rauf, dass die Kollegin nicht auf Geburtstagswünsche reagiert habe. Die Situation habe sie gesundheitlich stark belastet.
Die Klägerin verlangte deshalb vom Arbeitgeber, gegen die Kollegin arbeitsrechtlich vorzugehen – vorrangig durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise durch Kündigung, Versetzung oder Abmahnung. Außerdem begehrte sie eine Entschädigung sowie die Durchführung beziehungsweise Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung wegen psychischer Belastungen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auch § 12 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz scheide aus, weil keine Benachteiligung wegen eines dort genannten Merkmals, etwa des Alters oder einer Behinderung, erkennbar sei. Auch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht folge kein Anspruch auf die verlangten Maßnahmen gegen die Kollegin.
Nach Auffassung des Gerichts lagen zwar zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz vor. Die geschilderten Vorfälle reichten aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau aus, um Mobbing im Rechtssinne anzunehmen. Maßgeblich sei eine objektive Bewertung. Subjektive Belastungen genügten hierfür nicht. Unhöfliches oder unkollegiales Verhalten sei nicht automatisch eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Auch ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. In einer Dienststelle mit Personalrat sei dieser beim Arbeitsschutz einzubeziehen und habe insoweit eigene Rechte und Pflichten. Der individuelle Anspruch der Beschäftigten sei daher begrenzt. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Gefährdungsbeurteilung bestehe jedenfalls nicht.
Das Fazit
Das Urteil zeigt, dass nicht jeder belastende Arbeitsplatzkonflikt rechtlich als Mobbing einzuordnen ist. Beschäftigte müssen konkrete, objektiv nachvollziehbare Tatsachen vortragen, aus denen sich systematische Anfeindungen oder Schikanen ergeben. Für Arbeitgeber bleibt wichtig, Konflikte ernst zu nehmen und angemessen zu reagieren; welche Maßnahme geeignet ist, liegt aber grundsätzlich in ihrem Ermessen.


