Höchstaltersgrenzen in einer Versorgungsordnung

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist unwirksam (BAG, Urteil vom 18. März 2014, Aktenzeichen 3 AZR 69/12).

Der Fall

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor und reichte eine Klage auf Gewährung einer Altersrente ein.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, ist nach § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Sie führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließt. Diese Benachteiligung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach können zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein. Dies ist bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen. Mit dem Anstieg des Rentenalters ist bei vielen Mitarbeitern, die erst mit Mitte 40 in einen neuen Betrieb wechseln, davon auszugehen, dass sie noch mindestens 20 Jahre im Dienst sein werden. Insofern erscheint es nicht geboten, sie von betrieblichen Leistungen nur aufgrund des späteren Beginns der Betriebszugehörigkeit auszuschließen. Die Unwirksamkeit der Altersgrenze der Versorgungsordnung hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass allen Arbeitnehmern unabhängig vom Eintrittsalter eine Altersversorgung zu zahlen ist, wenn sie die zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt haben.

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