Benachteiligung aufgrund des Geschlechts bei Beförderung

Bei einer Beförderungsentscheidung kann eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegen, wenn der Arbeitgeber einen männlichen Bewerber einer schwangeren Bewerberin vorzieht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2011, Aktenzeichen 3 Sa 917/11).

Der Fall

Die Klägerin war bei dem beklagten Unternehmen als Abteilungsleiterin beschäftigt. Bei der Beklagten wurde eine Führungsposition frei, auf die sich die Klägerin gemeinsam mit weiteren Kollegen bewarb. Die Stelle wurde schließlich mit einem männlichen Mitbewerber besetzt. Die Klägerin war im Zeitraum der Bewerbung und Stellenbesetzung schwanger. Sie machte gerichtlich geltend, dass sie aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt wurde und begehrte eine Entschädigungszahlung. Sie gab an, dass der Personalverantwortliche der Beklagten bei Bekanntgabe der Personalentscheidung ihr gegenüber geäußert habe, sie habe sich für die Familie entschieden und solle sich auf ihr Kind freuen. Die Beklagte behauptete sachliche Gründe für ihre Entscheidung. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klägerin zunächst Erfolg, nicht jedoch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG). Das Urteil des LAG wurde dann vom BAG aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die ausgeschriebene Stelle mit einem männlichen Mitbewerber zu besetzen, stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Indizien dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde, sind darin zu sehen, dass der Personalverantwortliche geäußert hat, sie solle sich auf ihr Kind freuen. Des Weiteren habe die Beklagte keine sachlichen Gründe für ihre Entscheidung angeben können. Sie konnte die Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin nicht widerlegen. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Das Fazit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 14. August 2006 in Kraft getreten ist, schützt unter anderem vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. Diskriminierungen sind ausdrücklich auch beim beruflichen Aufstieg unzulässig. Eine benachteiligte Person kann die Zahlung einer Entschädigung geltend machen. Im Rahmen des AGG gilt hierbei eine so genannte Beweislastumkehr. Eine Person, die sich diskriminiert fühlt, muss also nicht beweisen, dass sie benachteiligt wurde. Sie muss lediglich Indizien für eine Diskriminierung darlegen. Die andere Partei trägt dann die Beweislast dafür, dass sie nicht gegen das AGG verstoßen hat. Im vorliegenden Fall hat das Gericht daher im Einklang mit dem Gesetz entschieden, dass die Indizien der Klägerin, die die Beklagte nicht entkräften konnte, für eine Verurteilung ausreichen.

zurück
Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)

Einkommenstabellen

Einkommenstabellen