Entschädigungspflicht des Arbeitgebers bei ausländerfeindlichen Parolen

Der Arbeitgeber kann zu Entschädigungsleistungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet sein, wenn Arbeitnehmer im Betrieb derart belästigt werden, dass ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld entsteht. (BAG, Urteil vom 24. September 2009 - 8 AZR 705/08)

Der Fall

Im Betrieb der Beklagten wurden in einer Herrentoilette von einer unbekannten Person ausländerfeindliche Parolen angebracht. Die türkischstämmigen Kläger machten eine Diskriminierung durch die Beschriftungen geltend und klagten auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Sie brachten vor, dass die Beklagte bereits im September 2006 von den ausländerfeindlichen Parolen Kenntnis erlangt und trotzdem nichts unternommen habe. Dies bestreitet die Beklagte. Unstreitig hat sie spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits im März 2007 von den Beschriftungen erfahren und diese Anfang April 2007 beseitigen lassen. Am 11. April 2007 machten die Kläger mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar stellen die ausländerfeindlichen Parolen grundsätzlich eine unzulässige Belästigung der Kläger wegen ihrer ethnischen Herkunft dar, die zur Schaffung eines feindlichen Umfelds für die Kläger im Sinne des AGG und damit zur Auslösung einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers geeignet ist. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht entschieden werden, wann der Niederlassungsleiter der Beklagten von den Parolen Kenntnis erlangt und wie er auf diese reagiert hat. Zumindest haben die Kläger ihre Ansprüche nicht innerhalb der im AGG festgelegten Frist von zwei Monaten geltend gemacht. Diese Frist begann spätestens mit der von den Klägern behaupteten Kenntnisnahme der Beklagten von den Beschriftungen im September 2006 und war damit zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche am 11. April 2007 abgelaufen.

Das Fazit

Das Gericht hat klargestellt, dass ausländerfeindliche Parolen auf einer Herrentoilette unzulässige Belästigungen darstellen, die eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach sich ziehen können. Die Klage hatte letztlich wegen der verspäteten Geltendmachung der Ansprüche keinen Erfolg. Aufgrund der Ausführungen des Gerichts sollten Arbeitgeber jedoch auf mögliche Diskriminierungen in ihrem Betrieb achten, um rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Anderenfalls droht eine Entschädigungspflicht nach AGG.

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