Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung

Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG auf Schmerzensgeld wegen einer Diskriminierung setzt auf Seiten des Arbeitgebers kein schuldhaftes Handeln voraus. Der Anspruch besteht unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit und unabhängig vom Umfang der Verletzung. (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07)

Der Fall

Die Klägerin war als Erzieherin in einer Kindertagesstätte des Landes Berlin beschäftigt. Aufgrund des Personalüberhangs im Land Berlin wurden überzählige Mitarbeiter in einen so genannten "Stellenpool" versetzt. Kriterium für eine solche Versetzung war einzig das Lebensalter. Ab dem 40. Lebensjahr wurden Erzieher und Erzieherinnen dem Stellenpool zugeordnet. Die Klägerin war über 40 Jahre alt und galt deshalb als Personalüberhang. Sie fühlte sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und verlangte ein Schmerzensgeld für die erlittene Belastung. Sie habe sich von den Eltern und Kindern verabschieden müssen. Auch habe sie sich durch die Versetzung zum Stellenpool vom Land vorhalten lassen müssen, sie sei grundsätzlich zu alt für ihren Beruf.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Mit der Versetzung der Erzieherin in den Stellenpool lag eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters vor. Wegen dieser Diskriminierung muss das beklagte Land der Erzieherin eine Geldentschädigung zahlen. Das BAG entschied, dass eine Geldentschädigung keine schuldhafte Diskriminierung voraussetzt. Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers kommt es also nicht an. Bereits die Diskriminierung an sich begründet einen Entschädigungsanspruch. Auch auf die Schwere der Diskriminierung kommt es dabei nicht an. Dies folgt aus den europarechtlichen Vorgaben zum AGG. Effektiven Schutz vor weiteren Diskriminierungen kann das AGG nur dann bieten, wenn jeder Verstoß Folgen hat.

Das Fazit

Das AGG verbietet nicht nur Diskriminierungen. Es enthält in § 15 Abs. 2 AGG auch einen Entschädigungsanspruch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer diskriminiert wird. Das BAG senkte hier zu Recht die Hürden für den Entschädigungsanspruch. Diskriminierungen können durch das AGG nur wirksam verhindert werden, wenn der Arbeitgeber auch mit Sanktionen rechnen muss. Auf fehlendes Verschulden kann er sich nun nicht mehr berufen.

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