Kein Auskunftsanspruch bei vermuteter Entgeltdiskriminierung

Frauen, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten, haben keinen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber über die Vergütung vergleichbarer männlicher Kollegen. Bei festgestellter Entgeltdiskriminierung besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieser scheidet aus, wenn eine freie Mitarbeiterin eine Entgeltdiskriminierung gegenüber nicht vergleichbaren männlichen Mitarbeitern geltend macht (ArbG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2017, Aktenzeichen 56 Ca 5356/15).

Der Fall

Die Klägerin arbeitet seit vielen Jahren als Redakteurin für das ZDF-Politmagazin „Frontal 21“. Sie ist keine fest angestellte Mitarbeiterin des ZDF.  Sie ist als freie Mitarbeiterin gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis“ tätig. Neben fest angestellten Mitarbeitern und den Mitarbeitern des so genannten 2. Kreises, die – wie die Klägerin – arbeitnehmerähnlich tätig und nach Honorarbändern eingruppiert sind, beschäftigt das ZDF als Beklagte auch freie Mitarbeiter im so genannten 3. Kreis, die Honorar für einzelne Tätigkeiten erhalten. Im Vergleich zu ihren fest angestellten Kollegen arbeitet die Klägerin vom zeitlichen Umfang her vergleichbar viel. Auch ihre konkreten Tätigkeiten als „fest-freie“ Mitarbeiterin unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Tätigkeiten fest angestellter Kollegen. Sie beanstandete gegenüber der Beklagten eine von ihr angenommene Ungleichheit zwischen ihrer Bezahlung und der der männlichen Kollegen – sowohl fest angestellten als auch freien – und machte Entschädigungsansprüche geltend. Als sie damit gescheitert war, verklagte sie den Sender auf Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen, gleiche Bezahlung und Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über die Bezahlung männlicher Kollegen, da sie keinen einem Auskunftsanspruch zugrundeliegenden Leistungsanspruch hat. Daneben besteht auch kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG. Frauen dürfen zwar allein aufgrund ihres Geschlechts nicht schlechter bezahlt werden als vergleichbare männliche Kollegen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten. Die von ihr benannten Mitarbeiter seien aus unterschiedlichen Gründen nicht mit ihr vergleichbar. Zudem sei die Entgelthöhe nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Verhandlungssache. Die Klägerin kündigte an, hiergegen Berufung einzulegen.

Das Fazit

Frauen, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten, haben nach aktuellem Recht keinen Anspruch auf Auskunft gegen ihren Arbeitgeber über die Vergütung vergleichbarer männlicher Kollegen. Hierfür fehlt es bislang an einer gesetzlichen Grundlage. Ist eine Entgeltdiskriminierung allerdings dargelegt, besteht ein Entschädigungsanspruch aus dem AGG. Der Anspruch scheidet aber dann aus, wenn – wie im vorliegen Fall – eine freie Mitarbeiterin eine Entgeltdiskriminierung gegenüber nicht vergleichbaren männlichen Mitarbeitern geltend macht. Die Klage fällt in eine Zeit, in der die existierenden Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen Gegenstand der öffentlichen Debatte sind. Dazu hat insbesondere auch die Gesetzesinitiative von Bundesfamilienministerin Schwesig beigetragen. Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) sieht vor, dass Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten sollen, um ihr eigenes Entgelt mit dem Entgelt von Kollegen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Transparente Entgeltstrukturen alleine sorgen allerdings nicht zwingend für Entgeltgleichheit. Trotz Tarif- und Besoldungstabellen bestehen auch im öffentlichen Dienst Verdienstunterschiede von durchschnittlich acht Prozent. Das liegt unter anderem daran, dass Berufe, die als traditionelle „Frauendomänen“ gelten, wie etwa im Pflege- und Erziehungsbereich, schlechter eingruppiert werden. Eine andere Ursache ist die schlechtere Anerkennung von Arbeitsleistungen, die in Teilzeit und Telearbeit erbracht werden und damit häufig schlechtere Aufstiegschancen beinhalten.

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