Diskriminierung wegen des Alters

Die Gesamtzahl der Einzelumstände kann trotz vorliegender Diskriminierung wegen des Alters dafürsprechen, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich eine Entschädigung geltend machen will (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2022, Aktenzeichen 8 AZR 238/21).

Der Fall

Der 74-jährige Kläger bewarb sich nach Pensionseintritt für eine Bürosachbearbeiterstelle nach TVöD Entgeltgruppe 7 beim Technischen Hilfswerk. Zuvor war er Oberamtsrat im Bundespresseamt. Das Anforderungsprofil setzte Aufgeschlossenheit für IT-Anwendungen, Freundlichkeit sowie gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen voraus. Die Bewerbung sollte online über ein Portal erfolgen. Stattdessen übersandte der Mann die Unterlagen per Mail an die Pressestelle. Das Anschreiben enthielt diverse Rechtschreibfehler und betonte mehrfach das Alter des Klägers, ohne auf die geforderten Qualifikationen einzugehen. Die Beklagte lehnte mit Hinweis auf die tarifvertragliche Regelaltersgrenze die Bewerbung ab.

Die Entscheidung

Die Gesamtschau verschiedener Einzelaspekte führte dann zu der Niederlage des Klägers. Zu deutlich wurde im Anschreiben Lebensaltersgrenze und Hinzuverdienstgrenze betont, was am Ende nur eine Teilzeittätigkeit ermöglicht hätte, die aber nicht ausgeschrieben war. Auf die Stellenbeschreibung, seinen Werdegang und Qualifikationsanforderungen ging der Kläger nicht ein. Offen zur Schau getragen wurde auch die fehlende IT-Kompetenz. Aus einer Häufung von Rechtschreib- und Grammatikfehlern im Bewerbungsschreiben im Zusammenhang mit der Qualifikation kann geschlossen werden, dass die Bewerbung nicht ernsthaft war.

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG ist wenig überraschend. Interessanter ist die am Ende nicht ins Gewicht fallende Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Altersgrenzen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Tarifvertragsparteien verfolgen das Ziel, eine zuverlässige Personalplanung zu ermöglichen und eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern. Das sieht auch das BAG als legitimes Ziel an. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen aber auch angemessen und erforderlich sein. Diese Frage wird leider vom BAG offengelassen und mit Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Bewerbung nicht weiter erörtert.

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