Diskriminierung aufgrund des Alters in einer Stellenanzeige

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden, dass eine Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt, wenn in einer Stellenanzeige das Arbeitsteam als „junges, hoch motiviertes Team“ bezeichnet wird (LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Mai 2020, Aktenzeichen 2 Sa 1/20).

Der Fall

Der Kläger ist 61 Jahre alt, Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandels und schrieb online eine Stelle für einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“ aus. Unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ warb die Beklagte mit „zukunftsorientierter, kreativer Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“. Hierauf bewarb sich der Kläger, der über umfangreiche Berufserfahrung als SAP-Spezialist und diverse einschlägige SAP-Zertifikate verfügte, mit einer 18-seitigen Bewerbung. Nachdem er von der Beklagten abgelehnt wurde, forderte der Kläger diese zur Zahlung einer Entschädigung auf, da er sich durch die Formulierung „junges, hoch motiviertes Team“ wegen seines Alters diskriminiert fühlte. Das Arbeitsgericht Würzburg gab der anschließend eingereichten Klage zum Teil statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von zwei Monatsentgelten (rund 6.700 Euro) des tatsächlich eingestellten Bewerbers. Die eingelegte Berufung durch die Beklagte hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Das LAG Nürnberg sieht in der Formulierung der Stellenausschreibung, in der mit einem „jungen, hoch motivierten Team“ geworben wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 AGG. Nach Ansicht des Gerichts seien die Begriffe „dynamisch“ und „hochmotiviert“ im Zusammenhang mit einem „jungen“ Team austauschbar und unterschieden sich daher in der Zielsetzung kaum. Der Begriff „jung“ knüpfe unmittelbar an das Lebensalter an. Die Begriffe „dynamisch“ oder „hochmotiviert“ beschrieben eine Eigenschaft, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werde. Es werde somit potentiellen Bewerbern die Botschaft vermittelt, dass die bereits bestehenden Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Demzufolge werde auch eine Person gesucht, die in dieses Team passt, weil sie genauso jung und hochmotiviert ist wie die vorhandenen Teammitglieder. Insoweit lasse die Stellenanzeige vermuten, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt wurde, so das Berufungsgericht. Diese Vermutung konnte die Beklagte nach Ansicht des LAG Nürnberg auch nicht widerlegen. Aus diesem Grund besteht ein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Allerdings hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle bekommen hätte, also der bestgeeignete Bewerber gewesen wäre. Daher stehen ihm nach Auffassung des Gerichts nicht wie gefordert drei, sondern nur zwei Monatsentgelte als Entschädigung zu.

Das Fazit

Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist richtig und folgt der jüngeren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19. Mai 2016, Aktenzeichen 8 AZR 470/14). In der Praxis heißt dies für Arbeitgebende, dass Andeutungen auf das Lebensalter in Stellenausschreibungen vermieden werden sollten, um mögliche Entschädigungsansprüche enttäuschter Bewerberinnen und Bewerber zu vermeiden.

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