Standesbeamte müssen samstags arbeiten

Der Erste Bürgermeister ist als Dienstvorgesetzter nach Artikel 37 Abs. 4 Gemeindeordnung zur Regelung der Arbeitszeit der städtischen Angestellten zuständig. Er kann im Rahmen des Direktionsrechts auch Samstagsarbeit anordnen. § 16 Abs. 1 BAT steht dieser Anordnung nicht entgegen. Wenn samstags Trauungen durchgeführt werden sollen, lassen es die dienstlichen Verhältnisse nicht zu, dass kein Standesbeamter anwesend ist (6 Sa 735/97).

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 27. Juli 1999 die Klage eines Standesbeamten abgewiesen, der sich gegen die Verpflichtung gewehrt hatte, an Samstagen Eheschließungen durchzuführen. Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 1 BAT enthalte den Grundsatz, dass Samstage dienstfrei seien. Samstagsarbeiten könnten nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes angeordnet werden. Ein sachlicher Grund bestehe nicht. Das Standesamt sei für den Parteiverkehr Montag bis Freitag an 28 Wochenstunde geöffnet. Ein Bedarf, an Samstagen im Standesamt Eheschließungen durchzuführen, bestehe nicht.

Dem folgen die Richter nicht. Mangels einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung sei der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts befugt, die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Zwar dürfe das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber erfüllt. Denn die Einschätzungen des Oberbürgermeisters, dass ein Bedarf der Brautleute besteht, an einem arbeitsfreien Tag sowohl die standesamtliche als auch die kirchliche Trauung durchzuführen, sei nicht sachwidrig. Den Gemeinden stehe nach Artikel 1 Gemeindeordnung das Recht zu, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Zu diesem Kernbereich der Regelung eigener Angelegenheiten gehöre auch die Regelung der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. Den Vorteilen für die heiratswilligen Paare stünden nur geringer zu bewertende Interessen der Standesbeamten entgegen. Bei vier Standesbeamten bleibe die Heranziehung verhältnismäßig geringfügig. Da außerdem auch noch die zusätzlichen Anfahrtszeiten am Samstag als Arbeitszeit vergütet werden, könne nicht festgestellt werden, dass hier eine unbillige Entscheidung vorliegt.

Auch widerspreche die Anordnung des Oberbürgermeisters nicht dem Tarifrecht. Denn § 16 Abs. 1 BAT stelle auf die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse ab. Keineswegs sei Samstagsarbeit generell ausgeschlossen.

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