Abmahnung wegen Verweigerung eines Personalgesprächs unwirksam

Das Weisungsrecht, das dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zusteht, beinhaltet nicht das Recht, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, dessen Inhalt eine Änderung des Arbeitsvertrags sein soll. (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 -2 AZR 606/08)

Der Fall

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Aus wirtschaftlichen Gründen plante die Beklagte eine Reduzierung des 13. Monatsgehalts. Dies setzte eine Änderung der Arbeitsverträge mit den Beschäftigten voraus. Die Beklagte wollte daher mit den Beschäftigten Gespräche mit dem Ziel einer Vertragsänderung führen. Ein mit allen Mitarbeitern gemeinsam geführtes Gespräch brachte nicht das von der Beklagten gewünschte Ergebnis, so dass sie die Mitarbeiter – darunter die Klägerin - jeweils zu Einzelgesprächen einlud. Die Klägerin erklärte sich jedoch lediglich bereit, gemeinsam mit den übrigen Mitarbeitern ein Gespräch zu führen. Nach Gelegenheit zu einer Stellungnahme erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung wegen der Verweigerung eines Einzelgesprächs. Die Beklagte machte geltend, dass sie aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt gewesen sei, die Klägerin zur Teilnahme an dem Gespräch anzuweisen. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Die Klägerin war nicht zur Teilnahme an dem Personalgespräch verpflichtet. Denn die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Personalgespräch über die Änderung des Arbeitsvertrags teilzunehmen, ist nicht von seinem Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern gedeckt. Dieses umfasst lediglich Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb. Ein Personalgespräch über die Änderung des Arbeitsvertrags wird von keinem dieser Punkte erfasst. Die Abmahnung ist daher unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen.

Das Fazit

Der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers folgt aus § 106 Gewerbeordnung. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bestimmen, soweit dies nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist. Der Arbeitgeber muss dieses Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben. Die vorliegende Entscheidung bestätigt, dass ein Gespräch über eine arbeitsvertragliche Änderung nicht unter das Weisungsrecht fällt. Hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst auch die Verhandlungen über Vertragsänderungen. Dem Arbeitnehmer steht es frei, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aufzunehmen oder dies nicht zu tun.

zurück
Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)

Einkommenstabellen

Einkommenstabellen