Entzug wesentlicher Tätigkeiten obliegt nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass einer Arbeitnehmerin ohne Ausspruch einer Änderungskündigung keine wesentlichen Tätigkeiten entzogen werden dürfen. Im entschiedenen Fall hatte eine Stationshelferin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie war rund 25 Jahre als Stationshelferin im Krankenhaus der Arbeitgeberin beschäftigt und sollte wegen einer Neuorganisation zukünftig nur noch mit Reinigungsarbeiten beschäftigt werden. Die bisherige Tätigkeit hatte zu einem Drittel auch aus Essensausgabe an die Patienten sowie dem Austausch von Bettwäsche bestanden.

Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Änderung der Tätigkeit unterliege ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist durch dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht aber der Entzug wesentlicher Tätigkeiten nicht gedeckt. Da der Arbeitsvertrag auch die Ausgabe des Essens an Patienten beinhalten würde, sei ein Entzug dieser Tätigkeit nur über eine Änderungskündigung möglich.

(LAG Hessen - 5 Sa 515/00)

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