Berufskraftfahrer muss Bußgelder auch bei Dienstfahrten regelmäßig selbst zahlen

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem angestellten Kraftfahrer ein Bußgeld zu erstatten, das dieser wegen einer während einer Dienstfahrt begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu zahlen hatte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein rechtskräftig entschieden (4 Sa 450/99).

Der Kläger war von bei der Beklagten für zwei Jahre als Kraftfahrer angestellt. Wegen mehrerer festgestellter Lenkzeitüberschreitungen wurde gegen ihn eine Geldbuße verhängt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten Geldbuße. Die Beklagte erstattete einem anderen Kraftfahrer während dessen 19-jähriger Tätigkeit unstreitig etwa zehn Bußgelder.

Der Kläger behauptete in diesem Zusammenhang, die Beklagte würde allen Kraftfahrern die gegen diese verhängten Geldbußen erstatten. Der Kläger berief sich zudem darauf, dass er gezwungen gewesen sei, Lenkzeitüberschreitungen zu begehen, da er anderenfalls mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen müssen.

In entsprechender Anwendung des § 670 BGB ist der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Ersatz von Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit unverschuldet Schäden erleide. Voraussetzung sei jedoch, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsfeld des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Das Risiko, als Führer eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden, zählt jedoch zum Lebensbereich des betroffenen Kraftfahrers.

Eine Abwälzung des Bußgeldes auf den Arbeitgeber würde den öffentlich-rechtlichen Zwecken der Maßregelung zuwiderlaufen. Ob ein Erstattungsanspruch eines gezahlten Ordnungsgeldes aufgrund betrieblicher Übung überhaupt entstehen kann, hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen. Vorliegend habe der Kläger bereits die Voraussetzungen eines Anspruches aus betrieblicher Übung nicht dargelegt.

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