Schutz privater Handynummern

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben (LAG Thüringen, Urteil vom 16. Mai 2018, Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Der Fall

Die Kläger sind Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamts. Der beklagte Landkreis änderte die Organisation des Bereitschaftsdienstes im Gesundheitsamt dahingehend, dass zum Bereitschaftsdienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie an Brückentagen für die Zeit von 7 bis 19 Uhr Mitarbeiter eingeteilt wurden, welche über ein Diensthandy erreichbar sein sollten. Für die Bereitschaft an den übrigen Tagen sollte keine Einteilung, sondern die Heranziehung nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Dazu sollten die Mitarbeiter ihre privaten Fest- und Mobilfunktelefonnummern bekannt geben, welche an die Rettungsleitstelle weitergereicht wurden. Im Notfall sollte die Rettungsleitstelle über diese Telefonnummern versuchen, einen der Mitarbeiter zu erreichen, wobei eine Reihenfolge nicht festgelegt war. Einige Mitarbeiter sahen darin einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre und teilten nur ihre Festnetznummer mit. Der beklagte Landkreis erteilte daraufhin Abmahnungen, deren Entfernung aus der Personalakte die betroffenen Mitarbeiter mit den vorliegenden Klagen anstreben.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Ein etwaiger Anspruch sei durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass der Eingriff angemessen ist. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber hat durch die Änderung seines bestehenden Systems selbst die Problemlage herbeigeführt. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen. Dafür sprechen sowohl Datenschutzgründe als auch Gründe des Gesundheitsschutzes. Ein Arbeitnehmer, der nach dem „Zufallsprinzip“ zum Bereitschaftsdienst gerufen werden kann, fühlt sich während der Zeit der möglichen Inanspruchnahme nicht frei. Eine solche Praxis, über die private Mobilfunknummer jederzeit zum Dienst gerufen zu werden, könnte zu Missbrauch führen.

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