Freiwilligkeitsvorbehalt und Stichtagklauseln bei Bonuszahlungen

Klauseln in Formulararbeitsverträgen, nach denen Bonuszahlungen nur unter Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgen und der Bonusanspruch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag des Folgejahres abhängt, sind unwirksam. (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 -10 AZR 825/06)

Der Fall

Im Arbeitsvertrag war dem Kläger die Teilnahme an einem Bonussystem des Arbeitgebers zugesagt worden. Für die zurückliegenden Jahre hatte der Kläger jeweils einen Bonus erhalten. Eine Vertragsklausel bestimmte, dass die Bonuszahlung in jedem Fall freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Ferner wurde festgelegt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres gekündigt ist. Der Kläger verlangte die Zahlung eines Bonus für das zurückliegende Jahr, obwohl er das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag gekündigt hatte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der im vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt ist unwirksam, da er gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Vertragsbedingung nicht klar und verständlich formuliert ist und somit den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Im vorliegenden Fall wird einerseits im Arbeitsvertrag die Teilnahme am Bonussystem zugesagt und andererseits ein Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung ausgeschlossen. Dies ist unverständlich, unangemessen und verstößt somit gegen das Transparenzgebot.

Auch die Stichtagregelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Sie ist zu weit gefasst, wenn sie bezüglich der Dauer der Bindung nicht auf die Höhe der Bonuszahlung abstellt und nicht danach differenziert, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers herrührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzahlung vorwiegend die Leistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit und nicht seine Betriebstreue belohne. Wenn eine Bonuszahlung 25% der Gesamtvergütung ausmache, spricht vieles dafür, dass bei der Zahlung die Entlohnung vergangener Leistungen und nicht die Anerkennung der Betriebstreue im Vordergrund steht.

Das Fazit

Bei Bonuszahlungen handelt es sich in der Regel um arbeitsbezogene Zahlungen und somit um eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Dieser kann er sich nicht durch einen einseitigen Freiwilligkeitsvorbehalt entziehen. Wenn der Beschäftigte bereits Leistungen zur Erreichung des Bonus erbracht hat, ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Teil der vertraglichen Vereinbarung zu erfüllen. Bei Stichtagklauseln ist die Höhe des gezahlten Bonus und die Bindungsdauer zueinander in Relation zu setzen. Ferner muss der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und von welcher Partie diese erfolgt, berücksichtigt werden.

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