mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zu einem übergegangenen Betriebsteil
Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder ein eigenständiger Bereich übernommen, kommt es für den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nach § 613a BGB entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird.
Der Kläger war im Lager einer Firma in Isny beschäftigt. Ende April 1998 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger wegen der beabsichtigten Auflösung des Lagers gekündigt. Die hiergegen gerichtete Klage war aus formalen Gründen erfolgreich. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde der Kläger jedoch nicht weiterbeschäftigt und erhielt auch keinen Lohn mehr. Im Juni 1998 schloss die Arbeitgeberin das Lager und übertrug die Auslieferung der Ware auf eine Speditionsfirma. Den Betriebssitz einschließlich Büro und Verwaltung verlegte die Arbeitgeberin nach München. Im Herbst 1999 beschlossen ihre Gesellschafter die Liquidation des Unternehmens. Durch einen Geschäftsführer wurde dann die Beklagte gegründet. Ab Winter 1999 beschäftigte die Beklagte einige Mitarbeiter der früheren Arbeitgeberin und nutze deren Räume ebenso wie Inventargegenstände einschließlich der Kunden- und Artikelkartei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte meinte, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da sie eine neue Organisationseinheit mit eigener Identität und neuem arbeitstechnischen Zweck geschaffen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage wie die Vorinstanzen abgewiesen, da der dem Betriebsteil „Lager“ angehörende Kläger dem nach München verlagerten und gegebenenfalls auf die Beklagte übergegangen Betriebsteil „Verwaltung und Büro“ nicht zugeordnet war. Das rechtliche Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses führte nach der Stilllegung des Betriebsteils „Lager“ nicht automatisch zu einer Zuordnung zu einem Gesamtbetrieb. Hierzu hätte es einer Zuordnungsentscheidung der früheren Arbeitgeberin bedurft, an der es aber fehlte. Der Schutzzweck des § 613a BGB gebietet es nach Ansicht des BAG nicht, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen, wenn er von dem Betriebsübergang gar nicht erfasst wird.
(BAG, Urteil vom 25. September 2003 - 8 AZR 446/02)