Kein Betriebsübergang bei Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Die bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung begründet keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Der Kläger war seit 1991 bei der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, und dort zuletzt als Gruppenleiter im Bereich Vermögenszuordnung und Kommunalisierung beschäftigt. Diese Aufgaben wurden ab 1999 auf die beklagte GmbH übertragen, bei der der Kläger dann auch zunächst weiter beschäftigt war.

Die GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf 2003. Seit Beginn 2004 werden die Aufgaben der Beklagten GmbH vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erledigt, das hierzu sämtliche Verfahrensakten übernommen hat. Hierin sieht der Kläger einen Betriebsübergang auf das Bundesamt, die andere Beklagte. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage, den Weiterbeschäftigungsantrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die GmbH verurteilt, an den Kläger rund 80.000 Euro als Nachteilsausgleich zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der GmbH, mit der diese eine Reduzierung des Nachteilsausgleichs anstrebt, zurückgewiesen. Die Kündigung ist wegen Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen § 613a Absatz 4 BGB liegt nicht vor, da die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist. Die Berechnung des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Landesarbeitsgerichts und hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht stand.

(BAG, Urteil vom 24. August 2006 - 8 AZR 317/05)

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